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Von der Waffenbesitzkartenpflicht ausgenommen sind Gas- und Schreckschusswaffen, sowie Luftdruck-, Federdruck- und Co2 - Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen. Diese Waffen dürfen von Personen ab 18 Jahren frei erworben werden.

Die Waffenbesitzkarte berechtigt jedoch lediglich zum Besitz der Waffe und zum Schießen auf genehmigten Schießständen. Wer eine Waffe "führen", d.h. in der Öffentlichkeit geladen und zugriffsbereit tragen will, benötigt einen "Waffenschein".

Prüfzeichen für freie Waffen. Bezieht sich im wesentlichen auf Luftdruck-, Softair- und Paintballwaffen, deren Mündungsenergie unter 7,5 Joule liegt.  
Prüfzeichen (§ 8 BeschG) für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen.  
Prüfzeichen für Schußapparate (§ 7 BeschG). Gilt auch für Einsteckläufe und nicht der Beschußpflicht unterliegende Waffen.