Kleiner Waffenschein
Zum Führen von Schreckschusswaffen ist seit dem 01.04.2003 der "kleine Waffenschein" erforderlich.
Unter "Führen" versteht der Gesetzgeber das Mitführen einer Schußwaffe im zugriffsbereitem und/oder geladenem Zustand.
Nur wenn alle hier genannten Waffen ausserhalb in der Öffentlichkeit mit sich geführt werden ist zwingend der kleine Waffenschein zu beantragen. Zur Erlangung ist keinerlei Prüfung erforderlich. Es wird lediglich die Eignung des Antragstellers überprüft z.B. das polizeiliche Führungszeugnis, Altersnachweis usw.
Das Abschießen von pyrotechnischer Munition zu Silvester vom eigenen befriedetem Besitztum oder vom befriedetem Besitztum eines anderen mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechtes ist frei von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwendersicherheit (also das Schießen nur senkrecht nach oben und nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten und Gegenständen usw.) entspricht.
Außerdem ist der Transport der Schreckschuss-,Gas- und Signalwaffen von Ort zu Ort erlaubnisfrei d.h. ohne Kleinen Waffenschein zulässig wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit transportiert wird.