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Grüne Waffenbesitzkarte


Grüne Waffenbesitzkarte

Die grüne Waffenbesitzkarte wird hauptsächlich für Jäger, Pistolenschützen und Erben erteilt. Aber auch Personen, die vor Inkrafttreten des Waffengesetzes im Jahre 1973 Waffen erworben haben, wurde eine solche Waffenbesitzkarte ausgestellt.

Schusswaffen zur Jagdausübung mit einer Länge von mehr als 60 Zentimetern - ausgenommen Selbstladewaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann - können mit dem Jagdschein erworben und dann bei der Waffenbehörde angemeldet werden.
Das Bedürfnis zum Besitz von zwei Kurzwaffen zur Abgabe des Fangschusses gilt bei Jagdscheininhabern als vorhanden. Allerdings ist vor dem Erwerb ein Antrag bei der Waffenbehörde erforderlich.

Für den Erwerb von Waffen ist in der grünen Waffenbesitzkarte im Vorwege eine Erwerbsberechtigung einzutragen. Erst dann können Waffen erworben werden. Eine Ausnahme stellen hier Jagdscheininhaber dar, die Langwaffen aufgrund ihres Jagdscheines ohne vorherigen Eintrag erwerben dürfen.

Bei Erben ist dem Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte ein Erbnachweis, gegebenenfalls eine Verzichtserklärung weiterer Miterben beizufügen. Eine Bedürfnisprüfung entfällt. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist, in der die Erbschaft ausgeschlagen werden kann (10 Wochen nach dem Todestag), gestellt werden.

Nach dem Erwerb ist die Waffe in jedem Fall jedoch innerhalb von 14 Tagen beim zuständigen Landkreis anzumelden.

Für den Erwerb von Munition ist eine gesonderte Eintragung erforderlich